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Wirtschaftsbereich:
"Pensions-Vorsorge"
Sparte:
- Lebensversicherungen -
Die Lebensversicherung als ideale Möglichkeit zur privaten Pensionsvorsorge
Als finanzielle Absicherung für die Hinterbliebenen im Ablebensfall, als Tilgungsträger oder als Besicherung für Kredite und als Pensionsvorsorge.
Tipp: Geldanlage und Versicherung trennen
Jenen, die sowohl eine Sparform suchen als auch eine Absicherung für den Todesfall benötigen, empfehlen wir eine Trennung: eine reine Risikoversicherung plus eine Sparform nach Wahl. Sie sind dadurch flexibler und die Kosten beider Produkte sind transparenter und nachvollziehbarer.
Viele Versicherungen bieten auch fondsgebundene Lebensversicherungen mit Kapitalgarantie, Beitragsgarantie und/oder Höchststandgarantie an. Dabei werden entweder die eingezahlten Prämien, oder die Prämien abzüglich Kosten oder der höchste akkumulierte Wert gesichert. Achtung: Garantieprodukte bedeuten nicht automatisch, dass das eingezahlte Kapital ausbezahlt wird. Schon gar nicht bei vorzeitiger Vertragsauflösung. In diesem Fall gelten die meisten Garantien nicht.
Und selbstverständlich sind diese Garantien auch nicht kostenlos, sondern sie schmälern den Ertrag.
Die Prognosen zur Gewinnbeteiligung sind unverbindlich. Die Gewinnbeteiligung wird aus vergangenen und gegenwärtigen Werten errechnet. Wenn die Prognosen in Zukunft nicht eintreffen, verändert sich die Gewinnbeteiligung. Sie kann steigen, aber auch sinken. Die tatsächliche Leistung wird u.a. von der Entwicklung der Kapitalmärkte beeinflusst.
Beim Rücktritt und bei der Kündigung von Lebensversicherungen gelten besondere Bestimmungen. Wer keine weiteren Prämien mehr zahlen will, für den bietet sich alternativ auch die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung an.
Bei Lebensversicherungen können Sie ab der Verständigung des Zustandekommen des Vertrages (=meist Erhalt der Polizze) innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen schriftlich vom Vertrag zurücktreten.
Sie können Ihren Versicherungsvertrag per Gesetz jederzeit zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Vertraglich wird oft vereinbart, dass nach Ablauf des ersten Jahres auch innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist auf den Monatsschluss gekündigt werden kann. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Wir empfehlen Ihnen, einen eingeschriebenen Brief zu schicken. Bis zur Auflösung des Vertrages sind Sie zur Prämienzahlung verpflichtet. Die exakten Kündigungsbedingungen können Sie Ihren Versicherungsbedingungen entnehmen.
Bei vorzeitiger Kündigung haben Sie kein Recht auf Rückzahlung der einbezahlten Prämien. Sie erhalten den Rückkaufswert.
Diesen Rückkaufswert können Sie der Rückkaufswert-Tabelle entnehmen. Diese wird Ihnen in der Regel mit der Versicherungspolizze zugeschickt. Ansonsten kann sie beim Versicherer angefordert werden. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen richtet sich der Rückkaufwert nach dem aktuellen Fondswert, vermindert um einen Abschlag.
Bei einer Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert plus Gewinnbeteiligung ausbezahlt. Diese Summe ist vor allem in der ersten Hälfte der Versicherungslaufzeit geringer als die eingezahlten Prämien.
Das Vertragsverhältnis und damit der Versicherungsschutz enden.
Anders als bei der vorzeitigen Kündigung erhalten Sie bei der Prämienfreistellung keine Auszahlung. Es wird eine neue (geringere) Versicherungssumme errechnet, die im Erlebensfall am Ende der Vertragslaufzeit an Sie oder im Ablebensfall an die begünstigte Person ausbezahlt wird.
Wenn Sie den Rückkaufswert nicht brauchen, sondern nur keine weiteren Prämien bezahlen wollen, sollten Sie sich von Ihrer Versicherung beide Möglichkeiten anbieten lassen und dann eine Entscheidung treffen.
Eine Prämienfreistellung ist nur möglich, wenn bereits ein ausreichender Deckungsstock vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, wird Ihnen wie bei Kündigung der Rückkaufswert ausbezahlt.
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Berater, ob eine Prämienreduktion oder eine Prämienpause möglich ist. Zumindest kurzfristige finanzielle Engpässe können so ohne Kündigung überwunden werden.
Jeder Lebensversicherer hat gemäß § 20 (3) Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) für die jederzeitige Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen müssen – sofern im Versicherungsvertrag ein Sparprozess beinhaltet ist – durch Vermögenswerte stets voll bedeckt sein. Diese Vermögenswerte werden im sogenannten Deckungsstock zusammengefasst.
Jeder Deckungsstock enthält Vermögenswerte, mit denen die aktuelle Erfüllbarkeit aller Vertragsansprüche des jeweiligen Typs sichergestellt ist. Die Veranlagung unterliegt strengen Vorschriften, welche durch FMA (Finanzmarktaufsicht) überwacht werden. Im Deckungsstock einer Versicherung werden zumeist festverzinsliche Anleihen, Pfandbriefe, Hypotheken, Grundstücke, div. Schuldverschreibungen etc. veranlagt - der Aktienanteil ist zumeist sehr gering. Daher ist das Sondervermögen Deckungsstock als sehr wertstabil und konservativ veranlagt zu betrachten.
Vermögenswerte, die einem Deckungsstock gewidmet sind, sind ein Sondervermögen und genießen besonderen gesetzlichen Schutz. Sie sind in einem hypothetischen Konkursfall nicht pfändbar. Eine Exekution darf nur zugunsten eines Anspruchs aus einem Versicherungsvertrag geführt werden, der in das Deckungsstockerfordernis einzubeziehen
war.
Im Gegensatz zum klassischen Deckungsstock enthält der Deckungsstock einer fondsgebundenen Lebensversicherung Anteile an Investmentfonds. Im Konkursfall sind diese Wertpapiere aussonderbar.
Die Lebensversicherung wird in unterschiedlichen Varianten und Tarifen von verschiedenen Versicherungs- u. Kapitalgesellschaften angeboten. Und genau darin liegt das Problem.
Ihr Wirtschafts-, Vorsorge-, Risiko- u. Existenz-Sicherungs-Berater
kennt die Vor- u. Nachteile der verschiedenen Anbieter bzw. deren Tarife und wählt für Sie die beste Variante, abgestimmt auf Ihre persönlichen Wünsche und Ziele, aus.
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