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Wirtschaftsbereich: "Steuern sparen und Kostenreduktion"
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Kestfreiheit

Die Erträge aus (Lebens-)Versicherungs-Verträgen mit laufender Besparung sind dann kestfrei bzw. einkommenssteuerfrei, wenn eine Mindestlaufzeit von 15 Jahren erreicht wird. Das gilt auch für Einmaleinlagen.
Versicherte Personen ab 50 Jahren aufwärts bei Eintrittsalter erreichen diese Kestfreiheit bereits nach 10 Jahren Mindestlaufzeit des Vertrags.

„Reine Einmaleinlagen“ bei Versicherungen – Steuerinfo aktuell

Die steuerliche Mindestbindefrist für „reine Einmaleinlagen“ bei
(Lebens-)Versicherungs-Verträgen beträgt:
a) bei Personen mit Eintrittsalter unter 50 Jahren 15 Jahre und
b) bei Personen mit Eintrittsalter über 50 Jahre nur mehr 10 Jahre.
Werden diese „reinen Einmaleinlagen“ bei Versicherungen vor dem Ablauf der steuerlichen Mindestbindefrist wieder behoben, dann müssen sie nachversteuert werden, sprich die bereits bezahlte Versicherungssteuer von ursprünglich 4 % wird nachträglich auf 11 % erhöht (= Nachversteuerung von 7 %).
Kapitalentnahmen (Teilrückkauf) bis zu 25 % des Einmalerlags möglich, sofern bei Vertragsabschluss vereinbart.

Ab wann ist eine Zuzahlung in einen „laufend besparten Vertrag“ möglich?

Eine Einmaleinlage (= optionale Zuzahlung) ist meist bereits unmittelbar nach der Polizzierung des Versicherungsvertrages möglich. Der Kunde/die Kundin kann die Einzahlung unter Angabe der Polizzennummer und Verwendungszweck „Zuzahlung“ von sich aus (z.B. über Online-Banking) tätigen. Wenn die Zuzahlung bei der Versicherung einlangt, erfolgt die Polizzierung der Zuzahlung und der Zuzahlungsbetrag wird dem Vertrag gutgeschrieben. Die Dokumentation der Zuzahlung erfolgt meist in Form einer Nachtragspolizze.

Bis zu welcher Höhe können Zuzahlungen in Summe erfolgen?

Eine Zuzahlung kann bereits unmittelbar nach der Polizzierung des Versicherungsvertrages im Rahmen der steuerlichen Novationsgrenze erfolgen, d.h. der Kunde/die Kundin kann während der Prämienzahlungsdauer maximal im Ausmaß der bei Vertragsbeginn vereinbarten Prämiensumme zuzahlen. Zuzahlungen können auch in mehreren Teilbeträgen (Mindestbeiträge meinst € 1.000,00 aufwärts) zu frei wählbaren Terminen während der Prämienzahlungsdauer getätigt werden.
Allfällige Aufstockungen der laufenden Prämie reduzieren den maximalen Zuzahlungsbetrag entsprechend. Wertanpassungen reduzieren den maximalen Zuzahlungsbetrag nicht.

Ermittlung der Prämiensumme: (= Berechnungsbasis) mit Beispiel

Prämienzahlungsdauer x Jahresprämie jeweils zu Vertragsbeginn.

Ein Beispiel:
Monatsprämie netto € 100,00, Prämienzahlungsdauer 15 Jahre
Jahresprämie € 1.200,00 x 15 Jahre = € 18.000,00 Gesamtprämiensumm

Für diesen Vertrag wäre also eine Gesamtzuzahlung in Höhe von € 18.000,00 möglich. Durch mehrere Teilbeträge darf diese Gesamtsumme aber nicht überschritten werden.

„Einmaleinlagen als Zuzahlung in laufend besparte Verträge (= sogenannte Ratensparer) bei Versicherungen – Steuerinfo aktuell

Werden in einen (Lebens-)Versicherungs-Vertrag mit laufender Besparung Einmaleinlagen (= Zuzahlungen) getätigt, dann kommt die „steuerliche Mindestbindefrist“ für „Reine Einmaleinlagen“ nicht zur Anwendung.
Hier sind dann nur eventuelle „vertragliche Mindestbindefristen“ seitens der Versicherungs-Gesellschaft zu beachten, (z. B. 24 Monate bei der Premium-FondsRente der WWK-Versicherung) danach kann über die ursprüngliche Einmaleinlage jederzeit wieder verfügt werden, ohne steuerliche Nachteile.

Verhaltensempfehlung bei „Ansparverträgen“ mit geplanter Zuzahlung (Einmalerlag) in den ersten Laufzeitjahren

  • Keine Änderung der vereinbarten laufenden, (monatlichen) Ansparrate in den ersten 3 Laufzeitjahren.
  • Keine Prämienreduktion um mehr als 50 % oder Prämienfreistellung in den ersten 3 Laufzeitjahren.

Diese vorher angeführten Vertragsänderung führen zum Grundsatz - Der Vertrag ist im Sinne des Steuerrechts „infiziert“.

Mit dieser Konstellation können die „steuerlichen Nachteile“ von vorzeitig behobenen, „Reinen Einmaleinlagen“ bei Versicherungen übergangen werden!


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